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Ein Unfallbeteiligter kann nur Nutzungsausfall für seinen beschädigten Pkw geltend machen, wenn er für diesen unverzüglich die Reparatur veranlasst hat.
Bei einer Alkoholabhängigkeit droht der Entzug der Fahrerlaubnis auch ohne dass der Betroffene in alkoholisiertem Zustand am Steuer erwischt wurde.
Zumindest in Bayern kann die Polizeit "im Wege der Sicherstellung zum Zwecke der Eigentumssicherung" ein Auto mit offenem Fenster abschleppen.
Mit dem Überfahren eines ampelgesicherten Stopp-Schildes verhält sich ein Autofahrer grob fahrlässig und verliert dadurch seinen Kasko-Versicherungsschutz.
Werden durch die Neulackierung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich Kratzer, Parkdellen oder Steinschlagschäden beseitigt, jedoch kein echter Schaden verdeckt, so stellt dies keinen Gewährleistungsansprüche begründenden Mangel der Kaufsache dar.
Messwerte aus Atemalkoholmessungen sind im gerichtlichen Verfahren ohne einen weiteren Sicherheitsabschlag verwertbar.
 
mrl-sahe 2024-12-02 wid-15 drtm-bns 2024-12-02